Täuschung über Oldtimer-Eigenschaft – Wann eine Rückabwicklung möglich ist
- Rechtsanwalt Julian Schreiber
- 16. Feb.
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 17. Feb.
Der Kauf eines Oldtimers stellt für viele Autoliebhaber eine besondere Investition dar. Doch was passiert, wenn sich nach dem Kauf herausstellt, dass das Fahrzeug gar nicht die Eigenschaften eines Oldtimers besitzt? Das Urteil des Landgerichts Bonn (10 O 306/15) vom 30.09.2016 zeigt, unter welchen Umständen ein Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn das Fahrzeug nicht die vertraglich zugesicherte Beschaffenheit hat.
Sachverhalt
Ein Käufer erwarb von einer gewerblichen Autoverkäuferin ein Fahrzeug, das als Oldtimer mit Erstzulassung im März 1982 beworben wurde. Aufgrund dieser Angabe und eines positiven TÜV-Gutachtens, das eine Oldtimer-Zulassung nach § 23 StVZO empfahl, entschied sich der Käufer zum Kauf.
Nach der Zulassung und ersten Werkstattbesuchen stellte der Käufer fest, dass sich ein für das Modell geeigneter Austauschmotor nicht einbauen ließ. Dies führte zu Zweifeln am tatsächlichen Baujahr des Fahrzeugs. Nach weiteren Untersuchungen kam heraus, dass es sich nicht um ein Modell aus dem Jahr 1982, sondern aus dem Jahr 1987 handelte. Eine Oldtimer-Zulassung war damit nicht möglich, da das Mindestalter von 30 Jahren nicht erreicht war. Der Käufer erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Bonn gab dem Käufer weitgehend recht und verurteilte die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 11.706,54 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie des nicht nutzbaren Austauschmotors. Zudem wurde festgestellt, dass sich die Verkäuferin in Annahmeverzug befand.
Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
Sachmangel durch falsche Baujahrsangabe
Die vertraglich zugesicherte Eigenschaft des Fahrzeugs als Oldtimer (Baujahr 1982) lag nicht vor. Das Fahrzeug war tatsächlich ein Modell aus dem Jahr 1987 und erfüllte damit nicht die Voraussetzung für eine H-Zulassung gemäß § 2 Nr. 22 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). Das im Kaufvertrag genannte Baujahr stellte eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung dar, sodass das Fehlen dieser Eigenschaft einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 BGB darstellte.
Manipulierte Fahrgestellnummer
Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger stellte fest, dass die Fahrgestellnummer manipuliert wurde.
Die originale Fahrgestellnummer des Fahrzeugs belegte, dass es sich um ein Fahrzeug von 1987 handelte.
Diese Manipulation bestätigte das Vorliegen eines Sachmangels.
Kein Ausschluss der Gewährleistungspflicht
Auch wenn das Fahrzeug mit einem TÜV-Gutachten verkauft wurde, konnte dieses durch das Sachverständigengutachten widerlegt werden.
Eine Rückabwicklung war daher nicht ausgeschlossen.
Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Der Käufer hatte vergeblich einen Austauschmotor für das vermeintliche Modell aus dem Jahr 1982 gekauft. Da sich dieser aufgrund der falschen Fahrzeugangaben nicht einbauen ließ, wurde ihm der Kaufpreis für den Motor erstattet.
Annahmeverzug der Verkäuferin
Da die Verkäuferin die Rücknahme des Fahrzeugs verweigerte, wurde festgestellt, dass sie sich in Annahmeverzug befindet.
Fazit für Käufer und Verkäufer
Dieses Urteil verdeutlicht, dass Verkäufer bei der Angabe von Fahrzeugmerkmalen besonders sorgfältig sein müssen. Eine falsche Angabe des Baujahres kann als Sachmangel gewertet werden und eine Rückabwicklung des Kaufvertrags nach sich ziehen.
Für Käufer von Oldtimern zeigt dieses Urteil, dass es sinnvoll ist, technische Überprüfungen durch unabhängige Sachverständige vornehmen zu lassen, um böse Überraschungen zu vermeiden.
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