Gewährleistungsausschluss beim Autokauf: Grenzen und Fallstricke
- Rechtsanwalt Julian Schreiber
- 16. Feb.
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 17. Feb.
Der Kauf eines Gebrauchtwagens birgt sowohl für Käufer als auch für Verkäufer rechtliche Risiken. Besonders die Frage, inwieweit ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss tatsächlich wirksam ist, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Ein Urteil des Landgerichts Bielefeld (8 O 13/14) vom 12.09.2014 zeigt exemplarisch, unter welchen Umständen ein Gewährleistungsausschluss nicht greift und welche Rechte einem Käufer zustehen.

Sachverhalt
Ein Käufer erwarb im Jahr 2013 von einem privaten Verkäufer einen Ford Seven Plus zu einem Kaufpreis von 33.000 Euro. Im Kaufvertrag wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Der Verkäufer versicherte zudem, dass das Fahrzeug als Oldtimer zugelassen sei. Nach dem Kauf stellte der Käufer fest, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen für eine sogenannte „H-Zulassung“ nicht erfüllte, was erhebliche Auswirkungen auf Steuern und Versicherung hatte.
Der Käufer ließ ein Sachverständigengutachten erstellen, welches bestätigte, dass das Fahrzeug nicht die Kriterien eines Oldtimers gemäß § 23 StVZO erfüllte. Daraufhin trat der Käufer vom Vertrag zurück und forderte die Rückabwicklung. Der Verkäufer verweigerte die Rücknahme und berief sich auf den vertraglichen Gewährleistungsausschluss.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Bielefeld entschied zugunsten des Käufers und verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung von 32.850 Euro Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Zudem wurde festgestellt, dass sich der Verkäufer in Annahmeverzug befand.
Die Begründung des Gerichts stützte sich auf folgende Punkte:
1. Arglistige Täuschung des Verkäufers
Der Verkäufer wusste, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Oldtimer-Zulassung nicht erfüllte. Dennoch stellte er es in der Verkaufsanzeige und in E-Mails als Oldtimer dar.
Durch diese falschen Angaben wurde der Käufer über eine wesentliche Eigenschaft des Fahrzeugs getäuscht.
2. Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses
Grundsätzlich kann beim privaten Autokauf die Sachmängelhaftung ausgeschlossen werden.
Dieser Ausschluss greift jedoch nicht, wenn eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, die sich als falsch herausstellt.
Eine arglistige Täuschung hebt zudem den Gewährleistungsausschluss auf (§ 444 BGB).
3. Annahmeverzug des Verkäufers
Da der Verkäufer die Rücknahme verweigerte, wurde gerichtlich festgestellt, dass er sich in Annahmeverzug befindet.
Relevanz für Käufer und Verkäufer
Dieses Urteil zeigt, dass sich Verkäufer nicht blind auf einen Gewährleistungsausschluss verlassen können. Wer vorvertraglich falsche Angaben macht oder wesentliche Eigenschaften eines Fahrzeugs bewusst verschweigt, muss mit einer Rückabwicklung des Kaufvertrags rechnen.
Für Käufer ist dieses Urteil ein wichtiges Beispiel dafür, dass es sich lohnt, zweifelhafte Angaben eines Verkäufers durch ein unabhängiges Gutachten überprüfen zu lassen.
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