Rückabwicklung eines Oldtimer-Kaufs: Oberlandesgericht Düsseldorf verneint Mängelhaftung
- Rechtsanwalt Julian Schreiber
- 17. Feb.
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 17. Feb.
In einem Urteil vom 11. April 2013 (Az. I-3 U 31/12) entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags eines Oldtimers. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob der Käufer aufgrund festgestellter Mängel vom Kaufvertrag zurücktreten konnte. Das Gericht verneinte dies und stellte klar, dass bei einem als „Oldtimer mit Macken“ verkauften Fahrzeug bestimmte altersbedingte Mängel hinzunehmen sind.
Sachverhalt
Der Kläger erwarb im Mai 2011 einen Porsche 911 Targa, Baujahr 1973, für 21.911 Euro von der Beklagten, einer privaten Verkäuferin. Das Fahrzeug wurde mit der handschriftlichen Zusatzvereinbarung „Oldtimer mit Macken, keine Garantie“ verkauft. Vor dem Kauf lag dem Kläger eine Classic-Data-Bewertung vor, die das Fahrzeug mit der Zustandsnote 3- und einem Marktwert von 20.000 Euro einstufte. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bewertung lediglich auf einer äußerlichen Begutachtung ohne Probefahrt beruhte und Abweichungen um bis zu 0,5 Punkte möglich seien.
Kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs traten Probleme auf: Das Fahrzeug blieb auf der Überführungsfahrt liegen und musste wegen eines defekten Schaltgestänges abgeschleppt werden. Zudem stellte der Kläger einen erheblichen Ölverlust sowie Mängel an Bremsanlage, Spureinstellung und Lenkungsspiel fest. Ein späterer TÜV-Bericht vom August 2011 attestierte dem Fahrzeug „erhebliche Mängel“, unter anderem an tragenden Teilen, wodurch eine Prüfplakette verweigert wurde. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises.

Entscheidungsgründe des Gerichts
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Duisburg. Maßgeblich für die Entscheidung waren folgende Erwägungen:
Keine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit: Das Fahrzeug wurde ausdrücklich als „Oldtimer mit Macken“ verkauft. Damit war für den Käufer erkennbar, dass altersbedingte Mängel vorhanden sein können. Die Mängel an Bremsanlage, Spureinstellung, Lenkung und der Ölverlust stellen keine über die übliche Beschaffenheit eines Oldtimers hinausgehenden Abweichungen dar.
Vertraglich zugesicherte Fahrbereitschaft gegeben: Zwar wurde das Fahrzeug als „fahrbereit“ verkauft, jedoch bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass es keine erheblichen Mängel aufweist. Ein Fahrzeug gilt erst dann als nicht fahrbereit, wenn es als „verkehrsunsicher“ eingestuft wird, was hier nicht der Fall war. Auch wenn der TÜV später „erhebliche Mängel“ feststellte, war das Fahrzeug nicht als verkehrsunsicher eingestuft.
Bewertung und Zustand des Fahrzeugs: Die Classic-Data-Bewertung von 2010 gab dem Fahrzeug die Note 3-, wies jedoch darauf hin, dass eine genauere Untersuchung eine schlechtere Bewertung ergeben könnte. Da der Kläger trotz dieses Hinweises den Kaufvertrag abschloss, konnte er sich nachträglich nicht auf eine abweichende Zustandsnote berufen.
Kein arglistiges Verhalten der Beklagten: Der Kläger war der Ansicht, dass die Beklagte ihn über den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs getäuscht habe. Das Gericht sah jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung. Insbesondere fehlte es an Beweisen, dass die Beklagte den Kläger bewusst über den Zustand des Fahrzeugs getäuscht oder ihm relevante Informationen verschwiegen hatte.
Fazit
Das Urteil verdeutlicht, dass Käufer eines Oldtimers mit Mängeln rechnen müssen, insbesondere wenn im Kaufvertrag auf den Zustand des Fahrzeugs hingewiesen wurde. Auch der Hinweis „fahrbereit“ bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Fahrzeug mängelfrei ist oder eine TÜV-Plakette erhält. Zudem sollten Käufer eine vorliegende Classic-Data-Bewertung genau prüfen, insbesondere wenn darauf hingewiesen wird, dass die Note abweichen kann.
Für Käufer von Oldtimern empfiehlt es sich daher, vor Vertragsabschluss eine eingehende Begutachtung des Fahrzeugs vorzunehmen und eine Probefahrt durchzuführen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
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