Sachmängel bei Oldtimern: Wann ist eine Rückabwicklung möglich
- Rechtsanwalt Julian Schreiber
- 16. Feb.
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 17. Feb.
Oldtimer gelten nicht nur als Fahrzeuge, sondern oft als Wertanlage und Liebhaberstücke. Doch was passiert, wenn ein als „restauriert“ beworbenes Fahrzeug erhebliche Mängel aufweist? Das Oberlandesgericht Köln hat in einem wegweisenden Urteil (Az. 7 U 185/96) entschieden, dass Käufer unter bestimmten Umständen einen Oldtimer zurückgeben können, wenn dieser nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist.
Der Fall: Ein „restaurierter“ Oldtimer mit erheblichen Durchrostungen
Im vorliegenden Fall erwarb der Kläger 1994 ein Motorrad mit Beiwagen, das als restauriert und verkehrstauglich beschrieben wurde. Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass das Fahrzeug massive Durchrostungen aufwies, insbesondere an tragenden Teilen. Der Käufer forderte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufvertrags und eine Erstattung der Kosten für Reparaturversuche.
Das Oberlandesgericht Köln stellte fest, dass diese Durchrostungen einen erheblichen Sachmangel darstellten und dass der Käufer von einem restaurierten Fahrzeug erwarten durfte, dass es von Grund auf überholt und vor erneutem Rostbefall geschützt war.

Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger berechtigt war, vom Kaufvertrag zurückzutreten, da das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Die wichtigsten Punkte der Entscheidung:
Durchrostungen als Sachmangel:
Bei einem Oldtimer, der im Straßenverkehr genutzt werden soll, stellen erhebliche Durchrostungen, insbesondere an tragenden Teilen, einen Sachmangel dar.
Ein Käufer darf erwarten, dass ein restauriertes Fahrzeug keine schwerwiegenden Rostschäden aufweist.
Verbindliche Zusicherung durch den Verkäufer:
Die Bezeichnung eines Fahrzeugs als „restauriert“ stellt eine Eigenschaftszusicherung dar.
Der Käufer kann erwarten, dass eine gründliche Überarbeitung stattgefunden hat, einschließlich Rostentfernung und Schutzmaßnahmen.
Gewährleistungsausschluss greift nicht:
Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft zusichert und diese fehlt.
Da das Fahrzeug nicht den vertraglichen Erwartungen entsprach, hatte der Käufer ein Rücktrittsrecht.
Erstattung von Reparaturkosten:
Der Kläger erhielt eine Erstattung für die vergeblichen Reparaturkosten, die zur Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit angefallen waren.
Nutzungsentschädigung für den Verkäufer:
Der Käufer musste eine Nutzungsentschädigung zahlen, da er das Fahrzeug zeitweise genutzt hatte. Die Höhe wurde anhand einer Schätzung der objektiven Nutzbarkeit bestimmt.
Fazit: Verkäufer müssen vorsichtig sein, Käufer sollten prüfen
Dieses Urteil zeigt, dass die Bezeichnung eines Oldtimers als „restauriert“ keine bloße Werbeaussage ist, sondern eine rechtlich bindende Zusicherung darstellt. Verkäufer müssen sicherstellen, dass ihre Angaben korrekt sind, da sie sonst für eine Rückabwicklung haften.
Käufer sollten sich nicht allein auf die Angaben des Verkäufers verlassen, sondern das Fahrzeug vor dem Kauf gründlich prüfen – insbesondere wenn es als restauriert beworben wird.
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