OLG Düsseldorf: Keine Irreführung bei Werbung mit 0 % Umsatzsteuer für Solarschienen
- Rechtsanwalt Julian Schreiber
- 17. Feb.
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 17. Feb.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil (20 U 95/23) entschieden, dass die Werbung eines Unternehmens für Solarschienen mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 0 % nicht als irreführend oder unlauter einzustufen ist. Damit hob das Gericht eine vorherige einstweilige Verfügung auf und wies den Antrag des Klägers zurück.
Sachverhalt

Beide Parteien sind Händler, die Waren über die Plattform eBay an Verbraucher vertreiben. Die Antragsgegnerin bot eine „Solarschiene Montageprofil“ unter Hinweis auf die Steuervergünstigung gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) an. Diese Vorschrift sieht für bestimmte Komponenten von Photovoltaikanlagen einen Umsatzsteuersatz von 0 % vor.
Der Antragsteller hielt die Werbung für irreführend, da es sich bei den angebotenen Solarschienen nicht um wesentliche Komponenten einer Photovoltaikanlage im Sinne der steuerrechtlichen Vorschrift handele. Das Landgericht Düsseldorf gab dem Antragsteller zunächst Recht und untersagte der Antragsgegnerin die weitere Werbung mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Entscheidung des OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf hob die einstweilige Verfügung auf und stellte klar, dass die beanstandete Werbung nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt.
1. Keine Irreführung der Verbraucher
Nach Ansicht des Gerichts lag keine Irreführung im Sinne des § 5 UWG vor. Entscheidend sei, dass der angegebene Preis für den Käufer verbindlich sei – unabhängig davon, ob der ausgewiesene Steuersatz korrekt ist. Der Käufer müsse im Falle einer abweichenden steuerrechtlichen Beurteilung keinen höheren Preis zahlen.
2. Steuerliche Bewertung für Lauterkeitsrecht nicht entscheidend
Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass die Frage der zutreffenden steuerlichen Einordnung für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung ohne Belang sei. Selbst wenn die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten sollte, dass Solarschienen nicht unter die Steuervergünstigung fallen, wäre dies kein Fall unlauterer Werbung.
3. Kein Verstoß gegen das Preisangabenrecht
Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Die Antragsgegnerin habe den Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer angegeben und die steuerlichen Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz klar erläutert.
Fazit
Das Urteil des OLG Düsseldorf stärkt die Position von Händlern, die auf steuerliche Vergünstigungen hinweisen, sofern diese transparent erläutert werden. Die Entscheidung verdeutlicht zudem, dass steuerrechtliche Unsicherheiten nicht ohne Weiteres zur Unlauterkeit einer Werbung führen. Sie benötigen Rechtsberatung oder eine Rechtsvertretung? Gerne können Sie sich an uns wenden. Sie erreichen uns unkompliziert per WhatsApp, Telegram oder E-Mail.
Rechtsanwalt Julian Schreiber
Mail: detmold@lippeweser.de
Tel.: 05231 3082883
Mobil: 0160 111 82 57
Commentaires