Nachzahlungspflicht bei höherwertiger Nutzung – Einblick in ein Urteil des LG Köln
- Rechtsanwalt Julian Schreiber
- 17. Feb.
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Aktualisiert: 17. Feb.
In einem bemerkenswerten Urteil des Landgerichts Köln (Az.: 5 O 136/12) wurde eine kommunale Gebietskörperschaft zur Zahlung einer erheblichen Kaufpreisnachzahlung verpflichtet. Die Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Konsequenzen von Nachzahlungsklauseln in Grundstückskaufverträgen und deren Bedeutung für die Vertragsgestaltung.

Sachverhalt
Die Klägerin, eine private Verkäuferin, veräußerte mit mehreren notariellen Kaufverträgen verschiedene Grundstücke an die beklagte Stadt. Ein Teilbereich des verkauften Geländes – das sogenannte „Grünflächengrundstück“ – wurde vertraglich als Grünfläche deklariert, wobei die Beklagte eine spätere Nutzung als Baugrundstück ausschloss. Zudem verpflichtete sie sich, das Grundstück mit einem Zaun von einer benachbarten Gemeinbedarfsfläche abzugrenzen.
Der Kaufvertrag enthielt eine Nachzahlungsklausel, die für den Fall einer höherwertigen Nutzung des Grundstücks eine Kaufpreisanpassung vorsah. Konkret war geregelt, dass eine Nachzahlungspflicht entsteht, wenn die Stadt das Grundstück anderweitig nutzt oder es einer benachbarten, höher bewerteten Fläche zuführt.
Später verkaufte die Beklagte das Grundstück an eine Dritte, die darauf ein öffentliches Schwimmbad errichtete. Die Klägerin forderte daraufhin eine Kaufpreisnachzahlung von 1.487.684 €, da das Grundstück durch die neue Nutzung eine erhebliche Wertsteigerung erfahren habe.
Rechtliche Beurteilung
Das Gericht stellte fest, dass die Nachzahlungspflicht eingetreten sei. Die wesentlichen Erwägungen waren:
Geltung der Nachzahlungsklausel: Das Landgericht Köln stellte klar, dass die Klausel individuell ausgehandelt wurde und somit nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) zu werten ist. Die vertragliche Regelung war daher wirksam.
Höherwertige Nutzung durch Schwimmbad: Das Gericht sah in der Einbeziehung des Grundstücks in das Schwimmbadgelände eine „höherwertige Nutzung“ im Sinne des Kaufvertrags. Entscheidend war, dass die Stadt das Grundstück von einer unbebauten Grünfläche in eine dem Gemeinbedarf dienende Fläche überführte.
Nachzahlung trotz Weiterveräußerung: Auch die Weiterveräußerung des Grundstücks änderte nichts an der Verpflichtung der Beklagten. Die Nutzung für das Schwimmbad wurde von der Stadt ermöglicht und entsprach nicht mehr der ursprünglich vereinbarten Verwendung als Grünfläche.
Bemessung des Nachzahlungsbetrags: Der Nachzahlungsbetrag wurde anhand eines Sachverständigengutachtens bestimmt, das den Grundstückswert zum Zeitpunkt der Forderung mit 1.582.644 € bewertete. Die Differenz zum ursprünglich gezahlten Kaufpreis von 94.960 € ergab die Nachzahlungssumme.
Zinsen und Verzug: Da die Stadt die Forderung nicht fristgerecht beglich, sprach das Gericht der Klägerin Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung von Nachzahlungsklauseln in Grundstücksverträgen. Diese dienen dazu, Verkäufer vor späteren Wertsteigerungen durch anderweitige Nutzungen zu schützen. Käufer – insbesondere kommunale Gebietskörperschaften – müssen sich bewusst sein, dass eine Umwidmung oder neue Nutzung von Grundstücken erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen kann.
Empfehlungen für die Vertragsgestaltung:
Präzise Formulierungen: Die Definition einer „höherwertigen Nutzung“ sollte möglichst konkret erfolgen, um Interpretationsspielräume zu vermeiden.
Berücksichtigung von langfristigen Planungen: Käufer sollten künftige Nutzungsszenarien genau analysieren, um finanzielle Risiken zu vermeiden.
Klar geregelte Bewertungsverfahren: Die Methode zur Wertermittlung sollte vorab im Vertrag eindeutig festgelegt sein.
Fazit
Die Entscheidung des LG Köln zeigt, dass vertragliche Nachzahlungspflichten ernst zu nehmen sind. Kommunen und Unternehmen, die Grundstücke erwerben, sollten ihre langfristigen Nutzungspläne sorgfältig prüfen und sich der möglichen finanziellen Konsequenzen bewusst sein.
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Rechtsanwalt Julian Schreiber
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