Rückzahlung einer Anzahlung: Kaufvertrag oder Reservierungsvereinbarung?
- Rechtsanwalt Julian Schreiber
- 16. Feb.
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 17. Feb.

Einordnung des Falls
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte in dem Urteil vom 25. Mai 2018 (Az. 7 U 134/17) über die Rückzahlung einer Anzahlung in Höhe von 20.000 € zu entscheiden. Im Kern drehte sich der Rechtsstreit um die Frage, ob diese Anzahlung im Rahmen eines Kaufvertrages oder lediglich als Reservierungsvereinbarung zu verstehen war.
Sachverhalt
Die Klägerin hatte mit der Beklagten eine Vereinbarung über den Erwerb einer gebrauchten Baumaschine getroffen. Dabei wurde eine pro forma Rechnung über 200.000 € erstellt, mit der Bedingung, dass 20.000 € als Anzahlung geleistet werden sollten. Falls die Maschine dem Endkunden der Klägerin bei Besichtigung nicht gefiele, sollte die Anzahlung binnen 15 Tagen zurückerstattet werden.
Der Kunde besichtigte die Maschine, entschied sich jedoch aufgrund wirtschaftlicher Unsicherheiten in China gegen den Kauf. Die Klägerin forderte daraufhin die Rückzahlung der Anzahlung, welche die Beklagte verweigerte. Die Beklagte argumentierte, dass es sich bei der Zahlung um eine verbindliche Anzahlung eines bereits geschlossenen Kaufvertrages gehandelt habe, sodass eine Rückzahlung nicht geschuldet sei.
Entscheidungsgründe des Gerichts
Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und gab der Klägerin Recht. Dabei stellte das Gericht fest:
Reservierungsvereinbarung statt Kaufvertrag:
Das Gericht wertete die Vereinbarung nicht als Kaufvertrag mit verbindlicher Anzahlung, sondern als Reservierungsvereinbarung. Dies wurde insbesondere durch eine E-Mail der Klägerin untermauert, in der von einer „Kaution“ die Rede war. Zudem sei eine „pro forma Rechnung“ im internationalen Rechtsverkehr häufig ein Indiz für eine noch ausstehende endgültige Vertragsbindung.
Freie Entscheidung des Käufers:
Die vertragliche Klausel „Falls dem Kunden die Maschine nicht gefällt“ wurde dahingehend ausgelegt, dass der Endkunde frei entscheiden konnte, ob er die Maschine erwerben wollte. Das OLG sah hierin eine Form des Kaufes auf Besichtigung nach § 454 BGB, bei dem die Billigung des Käufers eine aufschiebende Bedingung darstellt. Da die Billigung durch den Endkunden ausblieb, kam kein Kaufvertrag zustande, und die Rückzahlung war geschuldet.
Keine Schadensersatzansprüche der Beklagten:
Die Beklagte machte hilfsweise Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags geltend. Das Gericht verneinte diese Ansprüche mit der Begründung, dass kein Kaufvertrag geschlossen worden sei. Selbst wenn ein solcher vorgelegen hätte, wäre er durch die nachträgliche Veräußerung der Maschine aufgehoben worden.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit einer klaren vertraglichen Vereinbarung über Anzahlungen und Rückzahlungsmodalitäten. Unternehmen sollten sicherstellen, dass bei Reservierungen oder Anzahlungen eine unmissverständliche Regelung über die Bedingungen einer Rückzahlung oder Verrechnung im Falle eines Nichtzustandekommens des Hauptvertrags getroffen wird. Andernfalls drohen rechtliche Unsicherheiten, die zu kostspieligen Prozessen führen können.
Fazit
Das OLG Düsseldorf hat klargestellt, dass bei einer unklaren Vertragslage nicht automatisch von einem verbindlichen Kaufvertrag ausgegangen werden kann. Die Bezeichnung einer Zahlung als „Anzahlung“ reicht nicht aus, um eine Rückzahlungspflicht auszuschließen, wenn die Vertragsparteien tatsächlich nur eine Reservierung beabsichtigt hatten.
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